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OGVE 2018/19 Nr. 6

Obwalden · 2018-02-16 · Deutsch OW
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OGVE 2018/19 Nr. 6 Art. 19 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2, Art. 20 Abs. 2 und Art. 46 URG Vervielfältigung als vergütungspflichtige Werkverwendung zum Eigengebrauch. Begriff des Vervielfältigens. Tarife der Verwertungsgesellschaften. Sch

Sachverhalt

Die ProLitteris, Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst, Genossenschaft, machte gegenüber der S. SA für die Jahre 2012 bis 2016 Vergütungsansprüche gestützt auf das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (URG; SR 231.1) geltend und stellte mit Klage vom 4. April 2017 an das Obergericht des Kantons Obwalden die folgenden Rechtsbegehren: „1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 273.70 gemäss den Forderungen aus den Jahren 2012 bis 2014 nebst Zins zu 5 % seit 12.03.2015 zu bezahlen.

2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 92.25 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2015 nebst Zins zu 5 % seit 11.11.2015 zu bezahlen.

3. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 92.25 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2016 nebst Zins zu 5 % seit 29.06.2016 zu bezahlen." Die Beklagte S. SA reichte weder innert Frist noch innert Nachfrist eine Klageantwort ein. Aus den Erwägungen: 1. Da die Beklagte weder innert Frist noch innert Nachfrist eine Klageantwort eingereicht hat und sich das Verfahren als spruchreif erweist, fällt das Gericht einen Endentscheid, ohne eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen (Art. 223 ZPO). 2. Das Obergericht des Kantons Obwalden ist örtlich und sachlich zur Behandlung der vorliegenden Klage zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. a GOG). Ein vorgängiges Schlichtungsverfahren ist nicht notwendig (Art. 198 lit. f ZPO). Die vorliegend streitigen Vergütungsansprüche können nur von einer zugelassenen Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG). Die Klägerin ist eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG und damit eine solche zugelassene Verwertungsgesellschaft. Sie besitzt vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) die Bewilligung, Vergütungsansprüche nach dem URG geltend zu machen (Art. 41 URG) und stützt ihre Forderung auf die Gemeinsamen Tarife 8/VI 2012-2016 und 9/VI 2012–2016 (nachfolgend GT 8/VI 2012–2016 und GT 9/VI 2012–2016), gemäss welchen sie für diese Tarife Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle der Verwertungsgesellschaften ist (Ziff. 4 von GT 8/VI 2012–2016; Ziff. 3 von GT 9/VI 2012–2016; vgl. auch Art. 47 Abs. 1 URG). Die Klägerin ist demnach berechtigt und verpflichtet, die Vergütungen gemäss GT 8/VI 2012–2016 und GT 9/VI 2012–2016 geltend zu machen und zur vorliegenden Klage legitimiert (Art. 44 URG; vgl. auch Urteile des Handelsgerichts Zürich vom 4. April 2016, Nr. HG150141-O, E. 5.1 und vom 1. Februar 2016, Nr. HG150137-O, E. 5.1). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Klage ist daher einzutreten. 3. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte sei gestützt auf Art. 19 und 20 URG verpflichtet, für ihre urheberrechtlichen Nutzungen durch zulässiges Vervielfältigen veröffentlichter urheberrechtlich geschützter Werke in Form von Papier- und Digitalkopien eine entsprechende Vergütung zu bezahlen. Ihrer Zahlungspflicht für die offenen Beträge aus den Jahren 2012–2016 sei die Beklagte jedoch trotz mehrmaliger Aufforderungen und Mahnungen nicht nachgekommen. 3.1 Wer zum Eigengebrauch nach Art. 19 Abs. 1 lit. b oder c URG oder wer als Drittperson nach Art. 19 Abs. 2 URG Werke auf irgendwelche Art vervielfältigt, schuldet dem Urheber oder der Urheberin hierfür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf (Art. 46 Abs. 1 URG), verhandeln über die Gestaltung der einzelnen Tarife mit den massgebenden Nutzerverbänden (Art. 46 Abs. 2 URG), legen die Tarife der Schiedskommission gemäss Art. 55 URG zur Genehmigung vor und veröffentlichen die genehmigten Tarife (Art. 46 Abs. 3 URG). Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 140 II 483 E. 5.1 f.; 125 III 144; Urteile des Bundesgerichts 2C_685/2016 und 2C_806/2016 vom 13. Dezember 2017, E. 2.2; 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015, E. 3.3). 3.2 Die Klägerin stützt ihre Forderung auf die auf ihrer Website veröffentlichten Tarife GT 8/VI 2012–2016 (Reprografie) und GT 9/VI 2012–2016 (Digitalkopien). Dabei handelt es sich um von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) genehmigte und damit für das Gericht verbindliche Tarife (Beschluss ESchK vom 5. Dezember 2011 betreffend den GT 8, 220 [abrufbar unter: https://www.eschk.admin.ch/dam/data/eschk/beschluesse/ 2011/GT8-2011.pdf] und Beschluss ESchK vom 5. Dezember 2011 betreffend den GT 9, 236 [abrufbar unter: https://www.eschk.admin.ch/dam/data/eschk/beschluesse/2011/ GT9-2011.pdf]). 3.3 Der GT 8/VI 2012–2016 umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke (Ziff. 1.1 von GT 8/VI 2012–2016). Unter "Vervielfältigen" gemäss GT 8/VI 2012–2016 wird das Herstellen von ein- und mehrfarbigen Kopien geschützter und veröffentlichter Werke oder Teilen davon verstanden, und zwar als Endprodukt auf Papier, Kunststoff oder anderen Trägern mit Hilfe von Fotokopiergeräten, von Multifunktionsgeräten, von Telefaxapparaten, von Druckern oder ähnlichen Geräten und zwar ab einer Papier- oder digitalen Vorlage (Ziff. 3.3 von GT 8/VI 2012–2016). Der GT 9/VI 2012–2016 bezieht sich auf Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen (Terminals, Workstations, Computerbildschirme, Scanner oder ähnliche Geräte) verfügen (Ziff. 1.1 von GT 9/VI 2012–2016). Unter "Vervielfältigen" gemäss GT 9/VI 2012–2016 wird das Speichern in Form einer digitalen Kopie von geschützten Werken und Leistungen für den Eigengebrauch im Betrieb und das Verwenden für die interne Information und Dokumentation in betriebsinternen Netzwerken verstanden. Als Vervielfältigungen gelten insbesondere das Speichern und Verwenden von Daten auf Terminals mittels Scanner oder ähnlicher Geräte, aus dem Internet, von Attachment aus E-Mails etc. sowie ab bestehenden Datenträgern (Ziff. 2.3 von GT 9/VI 2012–2016). Geschützt gemäss GT 8/VI 2012–2016 und GT 9/VI 2012–2016 sind alle veröffentlichten Werke, welche gemäss Art. 2 Abs. 1 URG als geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst bezeichnet werden (Ziff. 3.1 von GT 8/VI 2012–2016 und Ziff. 2.1 von GT 9/VI 2012–2016). 3.4 Jeder neue Nutzer, dessen Tarifpflicht geprüft werden muss, erhält von der Klägerin einen Erhebungsbogen mittels welchem er innert 30 Tagen nach Aufforderung alle für die Rechnungsstellung notwendigen Angaben wie Anzahl Mitarbeitende, Gesamtkopiemenge, Pressespiegel, Branche, usw. zu melden hat (Ziff. 8.2 lit. c von GT 8/VI 2012–2016 und GT 9/VI 2012–2016). Bei Individualvergütungen lässt die Klägerin den Nutzern jedes Jahr einen Erhebungsbogen zukommen und stützt sich für die Rechnungsstellung auf die Angaben des Vorjahres (Ziff. 8.2 lit. b von GT 8/VI 2012–2016 und GT 9/VI 2012–2016). Nutzer, die aufgrund ihrer gemeldeten Angaben eine Pauschalvergütung zu entrichten haben, müssen nicht jedes Jahr einen Erhebungsbogen ausfüllen. Die Klägerin stützt sich für das Folgejahr auf die im Vorjahr gemeldeten Angaben und stellt Rechnung gestützt auf diese Angaben. Die Nutzer sind verpflichtet, der Klägerin allfällige Änderungen der Angaben innert 30 Tagen schriftlich nach der Rechnungsstellung mitzuteilen (Ziff. 8.2 lit. a von GT 8/VI 2012–2016 und GT 9/VI 2012–2016). Für die Rechnungsstellung des laufenden Jahres stellt die Klägerin auf die Angaben des Vorjahres ab. Massgebender Stichtag ist der 31. Dezember (Ziff. 8.1 von GT 8/VI 2012–2016 und GT 9/VI 2012–2016). Soweit es ihnen zuzumuten ist, müssen die Werknutzer und -nutzerinnen der Klägerin dabei alle Auskünfte erteilen, welche diese für die Gestaltung und die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigt (Art. 51 Abs. 1 URG). Werden die von der Klägerin erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung innert Nachfrist nicht eingereicht, kann die Klägerin die Angaben schätzen und, gestützt auf diese Schätzungen, entsprechend Rechnung stellen. Gibt der betroffene Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung nicht schriftlich bekannt, gilt die Schätzung als anerkannt. Die Rechnung stützt sich auf die Berechnungsgrundlagen der Einschätzung (Ziff. 8.3 von GT 8/VI 2012–2016 und GT 9/VI 2012–2016). Solche Pauschalvergütungen sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sowohl für Papier- als auch für Digitalkopien zulässig und selbst dann geschuldet, wenn während der gesamten massgebenden Zeitspanne keine vergütungspflichtigen Kopien respektive Vervielfältigungen hergestellt worden sind (BGE 125 III 141; Urteil des Bundesgerichts 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015). Auch die Einrede "Kein Kopierer" haben die Nutzer spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Einschätzung geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gilt sowohl die Einschätzung als anerkannt, wie auch, dass ein Kopiergerät im Sinne des GT 8/VI 2012–2016 vorhanden ist. Die Einrede "Kein Kopierer" kann in diesem Fall nicht mehr geltend gemacht werden (Ziff. 8.5 von GT 8/VI 2012–2016). 3.5 Der von der Klägerin dargelegte Sachverhalt ist nachvollziehbar und unbestritten, weshalb grundsätzlich von der von ihr geschilderten Sachlage auszugehen ist (Art. 55 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Daniel Willisegger, Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl., 2017, Art. 223 N. 23). Demnach füllte die Beklagte das ihr von der Klägerin zugestellte Erhebungsformular nicht aus, woraufhin die Klägerin nach Ziff. 8.3 von GT 8/VI 2012–2016 und GT 9/VI 2012–2016 vorging und die Beklagte schliesslich einschätzte. Diese Schätzung beanstandete die Beklagte nicht innert 30 Tagen respektive gab sie innert dieser Zeit die für die Berechnung notwendigen Angaben der Klägerin nicht bekannt. Auch sonst machte die Beklagte keine Einreden geltend. Die Schätzung der Klägerin gilt damit gestützt auf Ziff. 8.3 von GT 8/VI 2012–2016 und GT 9/VI 2012–2016 als anerkannt. Auch für die Folgejahre hat die Schätzung gestützt auf Ziff. 8.2 lit. a von GT 8/VI 2012–2016 und GT 9/VI 2012–2016 als anerkannt zu gelten (vgl. auch Urteile des Handelsgerichts Zürich vom 4. April 2016, Nr. HG150141-O, E. 6.3.1 und vom 1. Februar 2016, Nr. HG150137-O, E. 5.5), sofern die Beklagte der Klägerin nicht allfällige Änderungen innert 30 Tagen schriftlich nach den jeweiligen Rechnungsstellungen mitgeteilt hätte, was vorliegend weder geltend gemacht worden noch aktenkundig wäre. 3.6 Die Klägerin stufte die Beklagte gemäss den eingereichten Rechnungen in die Branche "Übrige Dienstleistungsunternehmen" ein und schätzte die Anzahl der Angestellten auf 10–19. Diese (auch in den Folgejahren) unbestritten gebliebene Einschätzung führt zu einer von der Beklagten für das Jahr 2012 geschuldeten Pauschalvergütung von Fr. 60.-- zzgl. 2.5 % MwSt. von Fr. 1.50 gestützt auf Ziff. 6.3.26 und Ziff. 6.5 von GT 8/VI 2012–2016 und Fr. 27.-- zzgl. 2.5 % MwSt. von gerundet Fr. 0.70 gestützt auf Ziff. 6.3.26 und Ziff. 6.6 von GT 9/VI 2012–2016. Für die Jahre 2013–2016 beläuft sich die jährlich geschuldete Pauschalvergütung auf je Fr. 60.-- zzgl. 2.5 % MwSt. von je Fr. 1.50 gestützt auf Ziff. 6.3.26 und Ziff. 6.5 von GT 8/VI 2012–2016 und je Fr. 30.-- zzgl. 2.5 % MwSt. von je Fr. 0.75 gestützt auf Ziff. 6.3.26 und Ziff. 6.6 von GT 9/VI 2012–2016. Die Beklagte beglich die in Rechnung gestellten Beträge – mangels anderweitiger Behauptung – bis heute nicht. Damit schuldet die Beklagte der Klägerin insgesamt (d.h. inkl. MwSt.) für die Jahre 2012–2016 einen Betrag von Fr. 458.20. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin die ausgewiesenen und bis heute nicht bezahlten Vergütungen zuzüglich Verzugszins zu bezahlen. Zusätzlichen Verwaltungsaufwand aufgrund der Einschätzung im Sinne von Ziff. 8.3 von GT 8/VI 2012–2016 und GT 9/VI 2012–2016 macht die Klägerin dagegen nicht geltend. Ein solcher ist daher nicht zuzusprechen (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 4. Für die Forderungen aus dem Jahr 2015 von insgesamt Fr. 92.25 verlangt die Klägerin Zins zu 5 % seit dem 11. November 2015 und für die Forderung von insgesamt Fr. 92.25 aus dem Jahr 2016 Zins zu 5 % seit dem 29. Juni 2016. Die von der Klägerin dazu eingereichten Mahnschreiben datieren vom 11. November 2015 respektive 29. Juni 2016. Es ist davon auszugehen, dass diese Mahnschreiben frühestens einen Tag danach, somit am 12. November 2015 respektive 30. Juni 2016, der Beklagten zugestellt wurden. Der Verzug wiederum tritt – unabhängig von einer erneuten Zahlungsfristansetzung in der Mahnung (BGE 103 II 102) – am Folgetag des Eintreffens der Mahnung ein (Wolfgang Wiegand, Basler Kommentar OR I, 6. Aufl., 2015, Art. 104 N. 3), vorliegend somit am 13. November 2015 respektive 1. Juli 2016. Der geforderte Verzugszins von 5 % nach Art. 104 Abs. 1 OR für die Forderung aus dem Jahr 2015 ist somit entgegen dem Antrag der Klägerin erst ab dem 13. November 2015 und für die Forderung aus dem Jahr 2016 erst ab dem 1. Juli 2016 geschuldet. Der für die Forderungen aus den Jahren 2012–2014 von insgesamt Fr. 273.70 verlangte Zins zu 5 % seit dem 12. März 2015 ist dagegen nicht zu beanstanden, da das diesbezügliche Mahnschreiben vom 19. Februar 2015 datiert. Aufgrund der Dispositionsmaxime wird aber auch kein früherer Verzugszins gewährt (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 5. Die Klägerin verlangt insgesamt einen Betrag von Fr. 458.20. Mit diesem Begehren obsiegt sie vollständig. Mit ihrem Antrag auf Verzugszinsen unterliegt die Klägerin nur marginal. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, der Beklagten die Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Beklagte hat der Klägerin zudem eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 2 ZPO; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Ziff. 2 lit. a und Art. 35 GebOR). de| fr | it Schlagworte beklagter tag zins verwertungsgesellschaft kopie frist mahnung papier schriftlichkeit klage berechnung eigengebrauch verzugszins bundesgericht einrede Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OR: Art.104 URG: Art.2 Art.19 Art.20 Art.40 Art.41 Art.44 Art.46 Art.47 Art.51 Art.55 Art.59 GestG: Art.5 Art.10 Art.55 Art.58 Art.106 Art.198 Art.223 Verzugszins: Art.104 Weitere Urteile BGer 2C_685/2016 2C_806/2016 4A_203/2015 OGVE 2018/19 Nr. 6 Leitentscheide BGE 125-III-141 S.144 140-II-483 125-III-141 103-II-102

Erwägungen (10 Absätze)

E. 2 Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 92.25 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2015 nebst Zins zu 5 % seit 11.11.2015 zu bezahlen.

E. 3 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte sei gestützt auf Art. 19 und 20 URG verpflichtet, für ihre urheberrechtlichen Nutzungen durch zulässiges Vervielfältigen veröffentlichter urheberrechtlich geschützter Werke in Form von Papier- und Digitalkopien eine entsprechende Vergütung zu bezahlen. Ihrer Zahlungspflicht für die offenen Beträge aus den Jahren 2012–2016 sei die Beklagte jedoch trotz mehrmaliger Aufforderungen und Mahnungen nicht nachgekommen.

E. 3.1 Wer zum Eigengebrauch nach Art. 19 Abs. 1 lit. b oder c URG oder wer als Drittperson nach Art. 19 Abs. 2 URG Werke auf irgendwelche Art vervielfältigt, schuldet dem Urheber oder der Urheberin hierfür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf (Art. 46 Abs. 1 URG), verhandeln über die Gestaltung der einzelnen Tarife mit den massgebenden Nutzerverbänden (Art. 46 Abs. 2 URG), legen die Tarife der Schiedskommission gemäss Art. 55 URG zur Genehmigung vor und veröffentlichen die genehmigten Tarife (Art. 46 Abs. 3 URG). Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 140 II 483 E. 5.1 f.; 125 III 144; Urteile des Bundesgerichts 2C_685/2016 und 2C_806/2016 vom 13. Dezember 2017, E. 2.2; 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015, E. 3.3).

E. 3.2 Die Klägerin stützt ihre Forderung auf die auf ihrer Website veröffentlichten Tarife GT 8/VI 2012–2016 (Reprografie) und GT 9/VI 2012–2016 (Digitalkopien). Dabei handelt es sich um von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) genehmigte und damit für das Gericht verbindliche Tarife (Beschluss ESchK vom 5. Dezember 2011 betreffend den GT 8, 220 [abrufbar unter: https://www.eschk.admin.ch/dam/data/eschk/beschluesse/ 2011/GT8-2011.pdf] und Beschluss ESchK vom 5. Dezember 2011 betreffend den GT 9, 236 [abrufbar unter: https://www.eschk.admin.ch/dam/data/eschk/beschluesse/2011/ GT9-2011.pdf]).

E. 3.3 Der GT 8/VI 2012–2016 umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke (Ziff. 1.1 von GT 8/VI 2012–2016). Unter "Vervielfältigen" gemäss GT 8/VI 2012–2016 wird das Herstellen von ein- und mehrfarbigen Kopien geschützter und veröffentlichter Werke oder Teilen davon verstanden, und zwar als Endprodukt auf Papier, Kunststoff oder anderen Trägern mit Hilfe von Fotokopiergeräten, von Multifunktionsgeräten, von Telefaxapparaten, von Druckern oder ähnlichen Geräten und zwar ab einer Papier- oder digitalen Vorlage (Ziff. 3.3 von GT 8/VI 2012–2016). Der GT 9/VI 2012–2016 bezieht sich auf Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen (Terminals, Workstations, Computerbildschirme, Scanner oder ähnliche Geräte) verfügen (Ziff. 1.1 von GT 9/VI 2012–2016). Unter "Vervielfältigen" gemäss GT 9/VI 2012–2016 wird das Speichern in Form einer digitalen Kopie von geschützten Werken und Leistungen für den Eigengebrauch im Betrieb und das Verwenden für die interne Information und Dokumentation in betriebsinternen Netzwerken verstanden. Als Vervielfältigungen gelten insbesondere das Speichern und Verwenden von Daten auf Terminals mittels Scanner oder ähnlicher Geräte, aus dem Internet, von Attachment aus E-Mails etc. sowie ab bestehenden Datenträgern (Ziff. 2.3 von GT 9/VI 2012–2016). Geschützt gemäss GT 8/VI 2012–2016 und GT 9/VI 2012–2016 sind alle veröffentlichten Werke, welche gemäss Art. 2 Abs. 1 URG als geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst bezeichnet werden (Ziff. 3.1 von GT 8/VI 2012–2016 und Ziff. 2.1 von GT 9/VI 2012–2016).

E. 3.4 Jeder neue Nutzer, dessen Tarifpflicht geprüft werden muss, erhält von der Klägerin einen Erhebungsbogen mittels welchem er innert 30 Tagen nach Aufforderung alle für die Rechnungsstellung notwendigen Angaben wie Anzahl Mitarbeitende, Gesamtkopiemenge, Pressespiegel, Branche, usw. zu melden hat (Ziff. 8.2 lit. c von GT 8/VI 2012–2016 und GT 9/VI 2012–2016). Bei Individualvergütungen lässt die Klägerin den Nutzern jedes Jahr einen Erhebungsbogen zukommen und stützt sich für die Rechnungsstellung auf die Angaben des Vorjahres (Ziff. 8.2 lit. b von GT 8/VI 2012–2016 und GT 9/VI 2012–2016). Nutzer, die aufgrund ihrer gemeldeten Angaben eine Pauschalvergütung zu entrichten haben, müssen nicht jedes Jahr einen Erhebungsbogen ausfüllen. Die Klägerin stützt sich für das Folgejahr auf die im Vorjahr gemeldeten Angaben und stellt Rechnung gestützt auf diese Angaben. Die Nutzer sind verpflichtet, der Klägerin allfällige Änderungen der Angaben innert 30 Tagen schriftlich nach der Rechnungsstellung mitzuteilen (Ziff. 8.2 lit. a von GT 8/VI 2012–2016 und GT 9/VI 2012–2016). Für die Rechnungsstellung des laufenden Jahres stellt die Klägerin auf die Angaben des Vorjahres ab. Massgebender Stichtag ist der 31. Dezember (Ziff. 8.1 von GT 8/VI 2012–2016 und GT 9/VI 2012–2016). Soweit es ihnen zuzumuten ist, müssen die Werknutzer und -nutzerinnen der Klägerin dabei alle Auskünfte erteilen, welche diese für die Gestaltung und die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigt (Art. 51 Abs. 1 URG). Werden die von der Klägerin erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung innert Nachfrist nicht eingereicht, kann die Klägerin die Angaben schätzen und, gestützt auf diese Schätzungen, entsprechend Rechnung stellen. Gibt der betroffene Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung nicht schriftlich bekannt, gilt die Schätzung als anerkannt. Die Rechnung stützt sich auf die Berechnungsgrundlagen der Einschätzung (Ziff. 8.3 von GT 8/VI 2012–2016 und GT 9/VI 2012–2016). Solche Pauschalvergütungen sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sowohl für Papier- als auch für Digitalkopien zulässig und selbst dann geschuldet, wenn während der gesamten massgebenden Zeitspanne keine vergütungspflichtigen Kopien respektive Vervielfältigungen hergestellt worden sind (BGE 125 III 141; Urteil des Bundesgerichts 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015). Auch die Einrede "Kein Kopierer" haben die Nutzer spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Einschätzung geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gilt sowohl die Einschätzung als anerkannt, wie auch, dass ein Kopiergerät im Sinne des GT 8/VI 2012–2016 vorhanden ist. Die Einrede "Kein Kopierer" kann in diesem Fall nicht mehr geltend gemacht werden (Ziff. 8.5 von GT 8/VI 2012–2016).

E. 3.5 Der von der Klägerin dargelegte Sachverhalt ist nachvollziehbar und unbestritten, weshalb grundsätzlich von der von ihr geschilderten Sachlage auszugehen ist (Art. 55 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Daniel Willisegger, Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl., 2017, Art. 223 N. 23). Demnach füllte die Beklagte das ihr von der Klägerin zugestellte Erhebungsformular nicht aus, woraufhin die Klägerin nach Ziff. 8.3 von GT 8/VI 2012–2016 und GT 9/VI 2012–2016 vorging und die Beklagte schliesslich einschätzte. Diese Schätzung beanstandete die Beklagte nicht innert 30 Tagen respektive gab sie innert dieser Zeit die für die Berechnung notwendigen Angaben der Klägerin nicht bekannt. Auch sonst machte die Beklagte keine Einreden geltend. Die Schätzung der Klägerin gilt damit gestützt auf Ziff. 8.3 von GT 8/VI 2012–2016 und GT 9/VI 2012–2016 als anerkannt. Auch für die Folgejahre hat die Schätzung gestützt auf Ziff. 8.2 lit. a von GT 8/VI 2012–2016 und GT 9/VI 2012–2016 als anerkannt zu gelten (vgl. auch Urteile des Handelsgerichts Zürich vom 4. April 2016, Nr. HG150141-O, E. 6.3.1 und vom 1. Februar 2016, Nr. HG150137-O, E. 5.5), sofern die Beklagte der Klägerin nicht allfällige Änderungen innert 30 Tagen schriftlich nach den jeweiligen Rechnungsstellungen mitgeteilt hätte, was vorliegend weder geltend gemacht worden noch aktenkundig wäre.

E. 3.6 Die Klägerin stufte die Beklagte gemäss den eingereichten Rechnungen in die Branche "Übrige Dienstleistungsunternehmen" ein und schätzte die Anzahl der Angestellten auf 10–19. Diese (auch in den Folgejahren) unbestritten gebliebene Einschätzung führt zu einer von der Beklagten für das Jahr 2012 geschuldeten Pauschalvergütung von Fr. 60.-- zzgl. 2.5 % MwSt. von Fr. 1.50 gestützt auf Ziff. 6.3.26 und Ziff. 6.5 von GT 8/VI 2012–2016 und Fr. 27.-- zzgl. 2.5 % MwSt. von gerundet Fr. 0.70 gestützt auf Ziff. 6.3.26 und Ziff. 6.6 von GT 9/VI 2012–2016. Für die Jahre 2013–2016 beläuft sich die jährlich geschuldete Pauschalvergütung auf je Fr. 60.-- zzgl. 2.5 % MwSt. von je Fr. 1.50 gestützt auf Ziff. 6.3.26 und Ziff. 6.5 von GT 8/VI 2012–2016 und je Fr. 30.-- zzgl. 2.5 % MwSt. von je Fr. 0.75 gestützt auf Ziff. 6.3.26 und Ziff. 6.6 von GT 9/VI 2012–2016. Die Beklagte beglich die in Rechnung gestellten Beträge – mangels anderweitiger Behauptung – bis heute nicht. Damit schuldet die Beklagte der Klägerin insgesamt (d.h. inkl. MwSt.) für die Jahre 2012–2016 einen Betrag von Fr. 458.20. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin die ausgewiesenen und bis heute nicht bezahlten Vergütungen zuzüglich Verzugszins zu bezahlen. Zusätzlichen Verwaltungsaufwand aufgrund der Einschätzung im Sinne von Ziff. 8.3 von GT 8/VI 2012–2016 und GT 9/VI 2012–2016 macht die Klägerin dagegen nicht geltend. Ein solcher ist daher nicht zuzusprechen (Art. 58 Abs. 1 ZPO).

E. 4 Für die Forderungen aus dem Jahr 2015 von insgesamt Fr. 92.25 verlangt die Klägerin Zins zu 5 % seit dem 11. November 2015 und für die Forderung von insgesamt Fr. 92.25 aus dem Jahr 2016 Zins zu 5 % seit dem 29. Juni 2016. Die von der Klägerin dazu eingereichten Mahnschreiben datieren vom 11. November 2015 respektive 29. Juni 2016. Es ist davon auszugehen, dass diese Mahnschreiben frühestens einen Tag danach, somit am 12. November 2015 respektive 30. Juni 2016, der Beklagten zugestellt wurden. Der Verzug wiederum tritt – unabhängig von einer erneuten Zahlungsfristansetzung in der Mahnung (BGE 103 II 102) – am Folgetag des Eintreffens der Mahnung ein (Wolfgang Wiegand, Basler Kommentar OR I, 6. Aufl., 2015, Art. 104 N. 3), vorliegend somit am 13. November 2015 respektive 1. Juli 2016. Der geforderte Verzugszins von 5 % nach Art. 104 Abs. 1 OR für die Forderung aus dem Jahr 2015 ist somit entgegen dem Antrag der Klägerin erst ab dem 13. November 2015 und für die Forderung aus dem Jahr 2016 erst ab dem 1. Juli 2016 geschuldet. Der für die Forderungen aus den Jahren 2012–2014 von insgesamt Fr. 273.70 verlangte Zins zu 5 % seit dem 12. März 2015 ist dagegen nicht zu beanstanden, da das diesbezügliche Mahnschreiben vom 19. Februar 2015 datiert. Aufgrund der Dispositionsmaxime wird aber auch kein früherer Verzugszins gewährt (Art. 58 Abs. 1 ZPO).

E. 5 Die Klägerin verlangt insgesamt einen Betrag von Fr. 458.20. Mit diesem Begehren obsiegt sie vollständig. Mit ihrem Antrag auf Verzugszinsen unterliegt die Klägerin nur marginal. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, der Beklagten die Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Beklagte hat der Klägerin zudem eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 2 ZPO; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Ziff. 2 lit. a und Art. 35 GebOR). de| fr | it Schlagworte beklagter tag zins verwertungsgesellschaft kopie frist mahnung papier schriftlichkeit klage berechnung eigengebrauch verzugszins bundesgericht einrede Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OR: Art.104 URG: Art.2 Art.19 Art.20 Art.40 Art.41 Art.44 Art.46 Art.47 Art.51 Art.55 Art.59 GestG: Art.5 Art.10 Art.55 Art.58 Art.106 Art.198 Art.223 Verzugszins: Art.104 Weitere Urteile BGer 2C_685/2016 2C_806/2016 4A_203/2015 OGVE 2018/19 Nr. 6 Leitentscheide BGE 125-III-141 S.144 140-II-483 125-III-141 103-II-102

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

OGVE 2018/19 Nr. 6 Art. 19 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2, Art. 20 Abs. 2 und Art. 46 URG Vervielfältigung als vergütungspflichtige Werkverwendung zum Eigengebrauch. Begriff des Vervielfältigens. Tarife der Verwertungsgesellschaften. Schätzung und Rechnungsstellung bei Nutzern, welche das Erhebungsformular innert Frist nicht ausgefüllt retournieren. Fall eines Dienstleistungsunternehmens, welches jede Mitwirkung unterlässt. Entscheid des Obergerichts vom 16. Februar 2018 (OG 17/013). Sachverhalt: Die ProLitteris, Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst, Genossenschaft, machte gegenüber der S. SA für die Jahre 2012 bis 2016 Vergütungsansprüche gestützt auf das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (URG; SR 231.1) geltend und stellte mit Klage vom 4. April 2017 an das Obergericht des Kantons Obwalden die folgenden Rechtsbegehren: „1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 273.70 gemäss den Forderungen aus den Jahren 2012 bis 2014 nebst Zins zu 5 % seit 12.03.2015 zu bezahlen.

2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 92.25 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2015 nebst Zins zu 5 % seit 11.11.2015 zu bezahlen.

3. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 92.25 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2016 nebst Zins zu 5 % seit 29.06.2016 zu bezahlen." Die Beklagte S. SA reichte weder innert Frist noch innert Nachfrist eine Klageantwort ein. Aus den Erwägungen: 1. Da die Beklagte weder innert Frist noch innert Nachfrist eine Klageantwort eingereicht hat und sich das Verfahren als spruchreif erweist, fällt das Gericht einen Endentscheid, ohne eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen (Art. 223 ZPO). 2. Das Obergericht des Kantons Obwalden ist örtlich und sachlich zur Behandlung der vorliegenden Klage zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. a GOG). Ein vorgängiges Schlichtungsverfahren ist nicht notwendig (Art. 198 lit. f ZPO). Die vorliegend streitigen Vergütungsansprüche können nur von einer zugelassenen Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG). Die Klägerin ist eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG und damit eine solche zugelassene Verwertungsgesellschaft. Sie besitzt vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) die Bewilligung, Vergütungsansprüche nach dem URG geltend zu machen (Art. 41 URG) und stützt ihre Forderung auf die Gemeinsamen Tarife 8/VI 2012-2016 und 9/VI 2012–2016 (nachfolgend GT 8/VI 2012–2016 und GT 9/VI 2012–2016), gemäss welchen sie für diese Tarife Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle der Verwertungsgesellschaften ist (Ziff. 4 von GT 8/VI 2012–2016; Ziff. 3 von GT 9/VI 2012–2016; vgl. auch Art. 47 Abs. 1 URG). Die Klägerin ist demnach berechtigt und verpflichtet, die Vergütungen gemäss GT 8/VI 2012–2016 und GT 9/VI 2012–2016 geltend zu machen und zur vorliegenden Klage legitimiert (Art. 44 URG; vgl. auch Urteile des Handelsgerichts Zürich vom 4. April 2016, Nr. HG150141-O, E. 5.1 und vom 1. Februar 2016, Nr. HG150137-O, E. 5.1). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Klage ist daher einzutreten. 3. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte sei gestützt auf Art. 19 und 20 URG verpflichtet, für ihre urheberrechtlichen Nutzungen durch zulässiges Vervielfältigen veröffentlichter urheberrechtlich geschützter Werke in Form von Papier- und Digitalkopien eine entsprechende Vergütung zu bezahlen. Ihrer Zahlungspflicht für die offenen Beträge aus den Jahren 2012–2016 sei die Beklagte jedoch trotz mehrmaliger Aufforderungen und Mahnungen nicht nachgekommen. 3.1 Wer zum Eigengebrauch nach Art. 19 Abs. 1 lit. b oder c URG oder wer als Drittperson nach Art. 19 Abs. 2 URG Werke auf irgendwelche Art vervielfältigt, schuldet dem Urheber oder der Urheberin hierfür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf (Art. 46 Abs. 1 URG), verhandeln über die Gestaltung der einzelnen Tarife mit den massgebenden Nutzerverbänden (Art. 46 Abs. 2 URG), legen die Tarife der Schiedskommission gemäss Art. 55 URG zur Genehmigung vor und veröffentlichen die genehmigten Tarife (Art. 46 Abs. 3 URG). Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 140 II 483 E. 5.1 f.; 125 III 144; Urteile des Bundesgerichts 2C_685/2016 und 2C_806/2016 vom 13. Dezember 2017, E. 2.2; 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015, E. 3.3). 3.2 Die Klägerin stützt ihre Forderung auf die auf ihrer Website veröffentlichten Tarife GT 8/VI 2012–2016 (Reprografie) und GT 9/VI 2012–2016 (Digitalkopien). Dabei handelt es sich um von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) genehmigte und damit für das Gericht verbindliche Tarife (Beschluss ESchK vom 5. Dezember 2011 betreffend den GT 8, 220 [abrufbar unter: https://www.eschk.admin.ch/dam/data/eschk/beschluesse/ 2011/GT8-2011.pdf] und Beschluss ESchK vom 5. Dezember 2011 betreffend den GT 9, 236 [abrufbar unter: https://www.eschk.admin.ch/dam/data/eschk/beschluesse/2011/ GT9-2011.pdf]). 3.3 Der GT 8/VI 2012–2016 umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke (Ziff. 1.1 von GT 8/VI 2012–2016). Unter "Vervielfältigen" gemäss GT 8/VI 2012–2016 wird das Herstellen von ein- und mehrfarbigen Kopien geschützter und veröffentlichter Werke oder Teilen davon verstanden, und zwar als Endprodukt auf Papier, Kunststoff oder anderen Trägern mit Hilfe von Fotokopiergeräten, von Multifunktionsgeräten, von Telefaxapparaten, von Druckern oder ähnlichen Geräten und zwar ab einer Papier- oder digitalen Vorlage (Ziff. 3.3 von GT 8/VI 2012–2016). Der GT 9/VI 2012–2016 bezieht sich auf Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen (Terminals, Workstations, Computerbildschirme, Scanner oder ähnliche Geräte) verfügen (Ziff. 1.1 von GT 9/VI 2012–2016). Unter "Vervielfältigen" gemäss GT 9/VI 2012–2016 wird das Speichern in Form einer digitalen Kopie von geschützten Werken und Leistungen für den Eigengebrauch im Betrieb und das Verwenden für die interne Information und Dokumentation in betriebsinternen Netzwerken verstanden. Als Vervielfältigungen gelten insbesondere das Speichern und Verwenden von Daten auf Terminals mittels Scanner oder ähnlicher Geräte, aus dem Internet, von Attachment aus E-Mails etc. sowie ab bestehenden Datenträgern (Ziff. 2.3 von GT 9/VI 2012–2016). Geschützt gemäss GT 8/VI 2012–2016 und GT 9/VI 2012–2016 sind alle veröffentlichten Werke, welche gemäss Art. 2 Abs. 1 URG als geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst bezeichnet werden (Ziff. 3.1 von GT 8/VI 2012–2016 und Ziff. 2.1 von GT 9/VI 2012–2016). 3.4 Jeder neue Nutzer, dessen Tarifpflicht geprüft werden muss, erhält von der Klägerin einen Erhebungsbogen mittels welchem er innert 30 Tagen nach Aufforderung alle für die Rechnungsstellung notwendigen Angaben wie Anzahl Mitarbeitende, Gesamtkopiemenge, Pressespiegel, Branche, usw. zu melden hat (Ziff. 8.2 lit. c von GT 8/VI 2012–2016 und GT 9/VI 2012–2016). Bei Individualvergütungen lässt die Klägerin den Nutzern jedes Jahr einen Erhebungsbogen zukommen und stützt sich für die Rechnungsstellung auf die Angaben des Vorjahres (Ziff. 8.2 lit. b von GT 8/VI 2012–2016 und GT 9/VI 2012–2016). Nutzer, die aufgrund ihrer gemeldeten Angaben eine Pauschalvergütung zu entrichten haben, müssen nicht jedes Jahr einen Erhebungsbogen ausfüllen. Die Klägerin stützt sich für das Folgejahr auf die im Vorjahr gemeldeten Angaben und stellt Rechnung gestützt auf diese Angaben. Die Nutzer sind verpflichtet, der Klägerin allfällige Änderungen der Angaben innert 30 Tagen schriftlich nach der Rechnungsstellung mitzuteilen (Ziff. 8.2 lit. a von GT 8/VI 2012–2016 und GT 9/VI 2012–2016). Für die Rechnungsstellung des laufenden Jahres stellt die Klägerin auf die Angaben des Vorjahres ab. Massgebender Stichtag ist der 31. Dezember (Ziff. 8.1 von GT 8/VI 2012–2016 und GT 9/VI 2012–2016). Soweit es ihnen zuzumuten ist, müssen die Werknutzer und -nutzerinnen der Klägerin dabei alle Auskünfte erteilen, welche diese für die Gestaltung und die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigt (Art. 51 Abs. 1 URG). Werden die von der Klägerin erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung innert Nachfrist nicht eingereicht, kann die Klägerin die Angaben schätzen und, gestützt auf diese Schätzungen, entsprechend Rechnung stellen. Gibt der betroffene Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung nicht schriftlich bekannt, gilt die Schätzung als anerkannt. Die Rechnung stützt sich auf die Berechnungsgrundlagen der Einschätzung (Ziff. 8.3 von GT 8/VI 2012–2016 und GT 9/VI 2012–2016). Solche Pauschalvergütungen sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sowohl für Papier- als auch für Digitalkopien zulässig und selbst dann geschuldet, wenn während der gesamten massgebenden Zeitspanne keine vergütungspflichtigen Kopien respektive Vervielfältigungen hergestellt worden sind (BGE 125 III 141; Urteil des Bundesgerichts 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015). Auch die Einrede "Kein Kopierer" haben die Nutzer spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Einschätzung geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gilt sowohl die Einschätzung als anerkannt, wie auch, dass ein Kopiergerät im Sinne des GT 8/VI 2012–2016 vorhanden ist. Die Einrede "Kein Kopierer" kann in diesem Fall nicht mehr geltend gemacht werden (Ziff. 8.5 von GT 8/VI 2012–2016). 3.5 Der von der Klägerin dargelegte Sachverhalt ist nachvollziehbar und unbestritten, weshalb grundsätzlich von der von ihr geschilderten Sachlage auszugehen ist (Art. 55 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Daniel Willisegger, Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl., 2017, Art. 223 N. 23). Demnach füllte die Beklagte das ihr von der Klägerin zugestellte Erhebungsformular nicht aus, woraufhin die Klägerin nach Ziff. 8.3 von GT 8/VI 2012–2016 und GT 9/VI 2012–2016 vorging und die Beklagte schliesslich einschätzte. Diese Schätzung beanstandete die Beklagte nicht innert 30 Tagen respektive gab sie innert dieser Zeit die für die Berechnung notwendigen Angaben der Klägerin nicht bekannt. Auch sonst machte die Beklagte keine Einreden geltend. Die Schätzung der Klägerin gilt damit gestützt auf Ziff. 8.3 von GT 8/VI 2012–2016 und GT 9/VI 2012–2016 als anerkannt. Auch für die Folgejahre hat die Schätzung gestützt auf Ziff. 8.2 lit. a von GT 8/VI 2012–2016 und GT 9/VI 2012–2016 als anerkannt zu gelten (vgl. auch Urteile des Handelsgerichts Zürich vom 4. April 2016, Nr. HG150141-O, E. 6.3.1 und vom 1. Februar 2016, Nr. HG150137-O, E. 5.5), sofern die Beklagte der Klägerin nicht allfällige Änderungen innert 30 Tagen schriftlich nach den jeweiligen Rechnungsstellungen mitgeteilt hätte, was vorliegend weder geltend gemacht worden noch aktenkundig wäre. 3.6 Die Klägerin stufte die Beklagte gemäss den eingereichten Rechnungen in die Branche "Übrige Dienstleistungsunternehmen" ein und schätzte die Anzahl der Angestellten auf 10–19. Diese (auch in den Folgejahren) unbestritten gebliebene Einschätzung führt zu einer von der Beklagten für das Jahr 2012 geschuldeten Pauschalvergütung von Fr. 60.-- zzgl. 2.5 % MwSt. von Fr. 1.50 gestützt auf Ziff. 6.3.26 und Ziff. 6.5 von GT 8/VI 2012–2016 und Fr. 27.-- zzgl. 2.5 % MwSt. von gerundet Fr. 0.70 gestützt auf Ziff. 6.3.26 und Ziff. 6.6 von GT 9/VI 2012–2016. Für die Jahre 2013–2016 beläuft sich die jährlich geschuldete Pauschalvergütung auf je Fr. 60.-- zzgl. 2.5 % MwSt. von je Fr. 1.50 gestützt auf Ziff. 6.3.26 und Ziff. 6.5 von GT 8/VI 2012–2016 und je Fr. 30.-- zzgl. 2.5 % MwSt. von je Fr. 0.75 gestützt auf Ziff. 6.3.26 und Ziff. 6.6 von GT 9/VI 2012–2016. Die Beklagte beglich die in Rechnung gestellten Beträge – mangels anderweitiger Behauptung – bis heute nicht. Damit schuldet die Beklagte der Klägerin insgesamt (d.h. inkl. MwSt.) für die Jahre 2012–2016 einen Betrag von Fr. 458.20. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin die ausgewiesenen und bis heute nicht bezahlten Vergütungen zuzüglich Verzugszins zu bezahlen. Zusätzlichen Verwaltungsaufwand aufgrund der Einschätzung im Sinne von Ziff. 8.3 von GT 8/VI 2012–2016 und GT 9/VI 2012–2016 macht die Klägerin dagegen nicht geltend. Ein solcher ist daher nicht zuzusprechen (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 4. Für die Forderungen aus dem Jahr 2015 von insgesamt Fr. 92.25 verlangt die Klägerin Zins zu 5 % seit dem 11. November 2015 und für die Forderung von insgesamt Fr. 92.25 aus dem Jahr 2016 Zins zu 5 % seit dem 29. Juni 2016. Die von der Klägerin dazu eingereichten Mahnschreiben datieren vom 11. November 2015 respektive 29. Juni 2016. Es ist davon auszugehen, dass diese Mahnschreiben frühestens einen Tag danach, somit am 12. November 2015 respektive 30. Juni 2016, der Beklagten zugestellt wurden. Der Verzug wiederum tritt – unabhängig von einer erneuten Zahlungsfristansetzung in der Mahnung (BGE 103 II 102) – am Folgetag des Eintreffens der Mahnung ein (Wolfgang Wiegand, Basler Kommentar OR I, 6. Aufl., 2015, Art. 104 N. 3), vorliegend somit am 13. November 2015 respektive 1. Juli 2016. Der geforderte Verzugszins von 5 % nach Art. 104 Abs. 1 OR für die Forderung aus dem Jahr 2015 ist somit entgegen dem Antrag der Klägerin erst ab dem 13. November 2015 und für die Forderung aus dem Jahr 2016 erst ab dem 1. Juli 2016 geschuldet. Der für die Forderungen aus den Jahren 2012–2014 von insgesamt Fr. 273.70 verlangte Zins zu 5 % seit dem 12. März 2015 ist dagegen nicht zu beanstanden, da das diesbezügliche Mahnschreiben vom 19. Februar 2015 datiert. Aufgrund der Dispositionsmaxime wird aber auch kein früherer Verzugszins gewährt (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 5. Die Klägerin verlangt insgesamt einen Betrag von Fr. 458.20. Mit diesem Begehren obsiegt sie vollständig. Mit ihrem Antrag auf Verzugszinsen unterliegt die Klägerin nur marginal. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, der Beklagten die Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Beklagte hat der Klägerin zudem eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 2 ZPO; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Ziff. 2 lit. a und Art. 35 GebOR). de| fr | it Schlagworte beklagter tag zins verwertungsgesellschaft kopie frist mahnung papier schriftlichkeit klage berechnung eigengebrauch verzugszins bundesgericht einrede Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OR: Art.104 URG: Art.2 Art.19 Art.20 Art.40 Art.41 Art.44 Art.46 Art.47 Art.51 Art.55 Art.59 GestG: Art.5 Art.10 Art.55 Art.58 Art.106 Art.198 Art.223 Verzugszins: Art.104 Weitere Urteile BGer 2C_685/2016 2C_806/2016 4A_203/2015 OGVE 2018/19 Nr. 6 Leitentscheide BGE 125-III-141 S.144 140-II-483 125-III-141 103-II-102